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Verordnungen einer Krankenbeförderung (Transportschein)

Der behandelnde Arzt entscheidet, ob eine Beförderung des Patienten notwendig und welche Beförderungsart ausreichend ist. Wenn dabei eine medizinische Qualifikation notwendig wird, sollte er Ihnen eine Verordnung einer Krankenbeförderung (Transportschein) ausstellen.

Dies ist die aktuell gültige (01.04.2019) Verordnung einer Krankenbeförderung:

Verordnung einer Krankenbeförderung

An dieser Stelle werden alle Patienten relevanten Daten eingetragen.

Wichtig:

Sollte eine Fahrt mit Hin- und Rückfahrt geplant sein, müssen an dieser Stelle beide Felder markiert sein. Ansonsten gilt die Kostenübernahme der Krankenkasse nur für eine Fahrtstrecke. Die Rückfahrt gilt dann als Privatfahrt und wird in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen.

Sind Markierungen bei 1. a) und 1. b) dann ist keine Genehmigung nötig. Bitte beachten Sie: Nur 5 Tage vor der geplanten Operation und 14 Tage nach der durchgeführten Operation, ist die Fahrt genehmigungsfrei. Vor und nach diesem Zeitraum sind auch diese Fahrten genehmigungspflichtig.

Alle anderen Fahrten mit einem Krankentransportwagen sind generell genehmigungspflichtig. Das heißt die Krankenkasse muss von dem Patienten / Patientenbetreuer über die Fahrt unterrichtet werden, mit der Bitte um Genehmigung. Erst wenn die Genehmigung vorliegt, darf der Krankentransport die Fahrt antreten. Fahrten ohne Genehmigung gelten als Privatfahrt und werden mit dem Privatsatz abgerechnet.

Sollte hier ein Zeitraum eingetragen sein, handelt es sich um eine Serienverordnung. Diese muss dem Krankentransportunternehmen vorliegen, wenigstens als Kopie.

Die Kostenübernahme wird von Ihrer Krankenkasse für den genannten Zeitraum ausgestellt. Sie erhalten dann einen speziellen Transportschein Ihrer Krankenkasse, oder müssen für jede einzelne Fahrt eine eigenständige Verordnung einer Krankenbeförderung Unterzeichnen.

Wichtig:

  • An dieser Stelle muss zwingend KTW markiert sein!

Die EMT Krankentransport GmbH ist ein qualifizierter Krankentransport. Das heißt wir dürfen nur Transporte durchführen, bei denen eine qualifizierte medizinisch-fachliche Betreuung notwendig ist. Dies ist durch die zweiköpfige Besatzung gewährleistet, nämlich einen Fahrer und einen Patientenbetreuer (Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter).

Auf der Rückseite wird die Fahrtstrecke eingetragen. Die Bestätigung für die Durchführung der Fahrt erteilt der Patient mit seiner Unterschrift.

Wichtig:

Sollten Sie über einen Zuzahlungsbefreiungsausweis verfügen, ist dieser bei der Fahrt zwingend vorzulegen. Wenn Sie diesen Ausweis nicht besitzen oder nicht vorlegen können, wird eine Zuzahlung zum Transport nötig. Diese Zuzahlung beträgt max. 10 Euro pro einfache Fahrt. Hin- und Rückfahrt also max. 20 Euro.

Bei einer Fahrt mit Hin- und Rückfahrt müssen auf der Vorderseite der Verordnung die entsprechenden Felder markiert sein:

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